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Partnerschaftsabkommen zwischen der EUD Sachsen und JEF Sachsen
Stand 28.01.2017
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Zwischen den Jungen Europäischen Föderalisten Sachsen e.V. (im folgenden JEF Sachsen genannt) und der Europa-Union Deutschland Landesverband Sachsen e.V. (im folgenden EUD Sachsen genannt) wird partnerschaftlich folgendes Abkommen geschlossen:

§ 1 Grundlage

  1. JEF Sachsen und EUD Sachsen sind Teil der europäischen Bewegung. Beide Verbände bekennen sich zur Überparteilichkeit und zu gegenseitiger Loyalität. Sie treten für eine europäische Vereinigung auf demokratischer, föderalistischer und solidarischer Grundlage ein. Um dieses Ziel zu erreichen, wollen beide Organisationen Einfluss auf die politische Willensbildung der Bevölkerung und der Regierungen nehmen. Hierzu werden verschiedene Bildungs-, Diskussions- und Aktionsformen betrieben. Wo immer sinnvoll, soll dieses von beiden Organisationen gemeinsam getan werden
  2. Die JEF Sachsen ist ein selbständiger Jugendverband, der sich als Jugendorganisation der EUD Sachsen versteht und von dieser als solcher anerkannt wird. Die Mitgliedschaft in der JEF Sachsen endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres.

§ 2 Gegenseitige Mitgliedschaft

  1. Die JEF Sachsen ist die einzige Jugendorganisation der EUD Sachsen.
  2. Durch dieses Abkommen vereinbaren die Partner, dass ihre Mitglieder nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch die Mitgliedschaft des jeweils anderen Partnerverbandes erwerben (Doppelmitgliedschaft) und aufrechterhalten, soweit sie dieser Doppelmitgliedschaft nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Die JEF Sachsen und die EUD Sachsen verwenden ein gemeinsames Mitgliedsaufnahmeformular, das darauf hinwirkt, dass Neumitglieder beiden Verbänden beitreten.
  4. Die Partner vereinbaren, sich nach Kräften und durch geeignete Maßnahmen dafür einzusetzen, dass bereits bestehende Mitgliedschaften auf die Mitgliedschaft im Verband des jeweils anderen Partners ausgedehnt werden, sofern diese Mitglieder
 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 3 Finanzielle Übereinkünfte

  1. Die JEF Sachsen und EUD Sachsen erheben von ihren Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in einem separaten Finanzstatut geregelt ist. Die JEF Sachsen stellt diejenigen Mitglieder, die gleichzeitig über eine Mitgliedschaft in der EUD Sachsen verfügen (Doppelmitgliedschaft), vom Beitrag in ihrem Verband frei, wenn und soweit sie ihren Beitragsverpflichtungen bei der EUD Sachsen für das jeweilige Kalenderjahr nachgekommen sind.
  2. Für die so freigestellten Mitglieder der JEF Sachsen, überweist die EUD Sachsen genau die Hälfte des eingezogenen Mitgliedsbeitrags an die JEF Sachsen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder den vollen oder den ermäßigten Beitrag bezahlen.
  3. Die Vorstände der JEF Sachsen und EUD Sachsen können gemeinsam beschließen, dass die Pflichtabgaben, die von den Dachverbänden von der JEF Sachsen gefordert werden, direkt von der EUD Sachsen beglichen werden können, um den Zahlungsweg zu verkürzen.
  4. Fördermitgliedschaften stellen keine normalen Mitgliedschaften dar, werden deshalb auch nicht wie normale Mitgliedschaften in § 2 und § 3 behandelt.

§ 4 Zusammenarbeit

Die JEF Sachsen und EUD Sachsen streben eine enge Zusammenarbeit an. Dazu versucht die EUD Sachsen stets, ihren Vorstand mit mindestens einem JEF-Sachsen-Mitglied zu besetzen. Die JEF Sachsen verpflichten sich, für die Positionen im Vorstand der EUD Sachsen zu werben.

§ 5 Inkrafttreten, Änderungen und Beendigung des Abkommens

  1. Das vorliegende Abkommen gilt ab der Unterzeichnung durch die Landesvorsitzen- den der JEF Sachsen und der EUD Sachsen.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen einvernehmlicher Beschlüsse der Landesvorstände beider Partner.
  3. Das Abkommen kann von jedem der beiden Partner einseitig bis zum 31. Juli eines jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des Jahres der Kündigung aufgelöst werden. Nachlaufende Verpflichtungen aus diesem Abkommen werden von den Partnern nach Ermessen einvernehmlich abgewickelt. Mitgliedschaften in den beiden Verbänden, die während des Abkommens, gleich aus welchem Rechtsgrund, erworben wurden, bleiben über die Dauer des Abkommens hinaus bestehen und stehen ausschließlich zur Disposition des jeweiligen Mitglieds und des Verbandes, dem es angehört.