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INF.5: Raum sowie Schrank für technische Infrastruktur

INF.5.A1 Planung der Raumabsicherung [Planer] (B)

  • Für einen Raum für technische Infrastruktur MÜSSEN angemessene technische und organisatorische Vorgaben definiert und umgesetzt werden.
  • Dabei MUSS das für den Raum zu erreichende Schutzniveau berücksichtigt werden.
  • Bei der Planung MÜSSEN sowohl gesetzliche Regelungen und Vorschriften als auch potenzielle Gefährdungen durch Umwelteinflüsse, Einbruch und Sabotage beachtet werden.

INF.5.A2 Lage und Größe des Raumes für technische Infrastruktur [Planer] (B)

  • Der Raum für technische Infrastruktur DARF KEIN Durchgangsraum sein.
  • Es MUSS sichergestellt sein, dass ausreichend Fläche für Fluchtwege und Arbeitsfläche vorhanden ist.

INF.5.A3 Zutrittsregelung und -kontrolle [Haustechnik, IT-Betrieb] (B)

  • Der Raum für technische Infrastruktur MUSS gegen unberechtigten Zutritt geschützt werden.
  • Es MUSS geregelt werden, welche Personen für welchen Zeitraum, für welche Bereiche und zu welchem Zweck den Raum betreten dürfen.
  • Dabei MUSS sichergestellt sein, dass keine unnötigen oder zu weitreichenden Zutrittsrechte vergeben werden.
  • Alle Zutritte zum Raum für technische Infrastruktur SOLLTEN von der Zutrittskontrolle individuell erfasst werden.

INF.5.A4 Schutz vor Einbruch [Planer, Haustechnik] (B)

  • Der Raum MUSS vor Einbruch geschützt werden.
  • Je nach erforderlichem Sicherheitsniveau des Raumes für technische Infrastruktur SOLLTEN geeignete raumbildende Teile wie Wände, Decken und Böden sowie Fenster und Türen mit entsprechenden Widerstandsklassen nach DIN EN 1627 ausgewählt werden.

INF.5.A5 Vermeidung sowie Schutz vor elektromagnetischen Störfeldern [Planer] (B)

  • Elektromagnetische Felder MÜSSEN in unmittelbarer Nähe zum Raum für technische Infrastruktur vermieden werden.
  • Ein ausreichender Abstand zu großen Maschinen wie z. B. Aufzugsmotoren MUSS eingehalten werden.

INF.5.A6 Minimierung von Brandlasten [Mitarbeiter, Planer] (B)

  • Brandlasten innerhalb und in der direkten Umgebung des Raumes für technische Infrastruktur MÜSSEN auf ein Minimum reduziert werden.
  • Auf brennbare Materialien für raumbildende Teile MUSS verzichtet werden.

INF.5.A7 Verhinderung von Zweckentfremdung [Mitarbeiter, Planer] (B)

  • Der Raum für technische Infrastruktur DARF NICHT zweckentfremdet werden, z. B. als Abstellraum oder Putzmittellager.

INF.5.A9 Stromversorgung [Haustechnik] (B)

  • Das Stromversorgungsnetz, über das der Raum für technische Infrastruktur und die daran angeschlossenen Endgeräte versorgt werden, MUSS als TN-S-System errichtet sein.

INF.5.A8 Vermeidung von unkontrollierter elektrostatischer Entladung [Planer] (S)

  • Im Raum für technische Infrastruktur SOLLTE ein ableitfähiger Fußbodenbelag nach DIN EN 14041 verlegt werden.

INF.5.A10 Einhaltung der Lufttemperatur und -feuchtigkeit [Haustechnik] (S)

  • Es SOLLTE sichergestellt werden, dass die Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit im Raum für technische Infrastruktur innerhalb der Grenzen liegen, die in den Datenblättern der darin betriebenen Geräte genannt sind.
  • Dafür SOLLTE eine geeignete raumlufttechnische Anlage eingesetzt werden.
  • Diese SOLLTE ausreichend dimensioniert sein.

INF.5.A11 Vermeidung von Leitungen mit gefährdenden Flüssigkeiten und Gasen [Planer, Haustechnik] (S)

  • Im Raum für technische Infrastruktur SOLLTE es nur Leitungen geben, die für den Betrieb der Technik im Raum unbedingt erforderlich sind.
  • Leitungen wie Abwasserleitungen, Frischwasserleitungen, Gas- und Heizungsrohre sowie Leitungen für Treibstoff oder Ferndampf SOLLTEN NICHT durch den Raum geführt werden.

INF.5.A12 Schutz vor versehentlicher Beschädigung von Zuleitungen [Planer] (S)

  • Zuleitungen außerhalb des Raumes für technische Infrastruktur SOLLTEN gegen versehentliche Beschädigung geschützt werden.

INF.5.A13 Schutz vor Schädigung durch Brand und Rauchgase [Planer, Haustechnik] (S)

  • Unabhängig von den für den Raum geltenden baurechtlichen Brandschutz-Vorgaben SOLLTEN alle raumbildenden Teile sowie Türen und Fenster gleichwertig rauchdicht sein.
  • Sie SOLLTEN Feuer und Rauch für mindestens 30 Minuten standhalten.
  • Brandlasten im Bereich der Leitungstrassen SOLLTEN vermieden werden.

INF.5.A14 Minimierung von Brandgefahren aus Nachbarbereichen [Planer, Haustechnik] (S)

  • Der Raum SOLLTE NICHT in unmittelbarer Nähe zu anderen Räumlichkeiten mit brennbaren Materialien liegen, deren Menge über eine bürotypische Nutzung hinaus geht.

INF.5.A15 Blitz- und Überspannungsschutz [Planer, Haustechnik] (S)

  • Es SOLLTE ein Blitz- und Überspannungsschutzkonzept nach dem Prinzip der energetischen Koordination (siehe DIN EN 62305) erstellt und umgesetzt werden.
  • Der Raum für technische Infrastruktur SOLLTE mindestens der Blitzschutzzone 2 (LPZ 2) zugeordnet werden.
  • Die Blitz- und Überspannungsschutzeinrichtungen SOLLTEN regelmäßig und anlassbezogen auf ihre Funktion überprüft und, falls erforderlich, ersetzt werden.

INF.5.A16 Einsatz einer unterbrechungsfreien Stromversorgung [Haustechnik] (S)

  • Es SOLLTE geprüft werden, welche Geräte an eine USV angeschlossen werden sollen.
  • Falls eine USV erforderlich ist, SOLLTE die Stützzeit der USV so ausgelegt sein, dass alle versorgten Komponenten sicher herunterfahren können.
  • Es SOLLTE berücksichtigt werden, dass die Batterien von USV-Anlagen altern.
  • Bei relevanten Änderungen SOLLTE überprüft werden, ob die vorhandenen USV-Anlagen noch ausreichend dimensioniert sind.
  • Die Batterie der USV SOLLTE im erforderlichen Temperaturbereich gehalten werden.
  • Die USV SOLLTE regelmäßig gewartet und auf Funktionsfähigkeit getestet werden.
  • Dafür SOLLTEN die vom Hersteller vorgesehenen Wartungsintervalle eingehalten werden.

INF.5.A17 Inspektion und Wartung der Infrastruktur [Haustechnik, IT-Betrieb, Wartungspersonal] (S)

  • Für alle Komponenten der baulich-technischen Infrastruktur SOLLTEN mindestens die vom Systemhersteller empfohlenen oder durch Normen festgelegten Intervalle und Vorschriften für Inspektion und Wartung eingehalten werden.
  • Kabel- und Rohrdurchführungen durch brand- und rauchabschnittbegrenzende Wände SOLLTEN daraufhin geprüft werden, ob die Schotten die für den jeweiligen Einsatzzweck erforderliche Zulassung haben und unversehrt sind.
  • Inspektionen und Wartungsarbeiten MÜSSEN geeignet protokolliert werden.

INF.5.A18 Lage des Raumes für technische Infrastruktur [Planer] (H)

  • Der Raum für technische Infrastruktur SOLLTE so im Gebäude angeordnet werden, dass er weder internen noch externen Gefährdungen wie z. B. Regen, Wasser oder Abwasser ausgesetzt ist.
  • In oberirdischen Geschossen SOLLTE darauf geachtet werden, dass der Raum nicht durch Sonneneinstrahlung erwärmt wird.
  • Wird der Raum im obersten Geschoss des Gebäudes untergebracht, SOLLTE sichergestellt werden, dass kein Wasser über das Dach eindringen kann.

INF.5.A19 Redundanz des Raumes für technische Infrastruktur [Planer] (H)

  • Der Raum SOLLTE redundant ausgelegt werden.
  • Beide Räume SOLLTEN eine eigene Elektrounterverteilung erhalten, die direkt von der Niederspannungshauptverteilung (NSHV) versorgt wird.
  • Beide Räume SOLLTEN unterschiedlichen Brandabschnitten zugeordnet sein und, sofern erforderlich, jeweils über eine eigene raumlufttechnische Anlage verfügen.

INF.5.A20 Erweiterter Schutz vor Einbruch und Sabotage [Planer] (H)

  • Der Raum SOLLTE fensterlos sein.
  • Sind dennoch Fenster vorhanden, SOLLTEN sie je nach Geschosshöhe gegen Eindringen von außen angemessen gesichert sein.
  • Gibt es neben Fenstern und Türen weitere betriebsnotwendige Öffnungen, wie z. B. Lüftungskanäle, SOLLTEN diese gleichwertig zur Raumhülle geschützt werden.
  • Es SOLLTEN Einbruchmeldeanlagen nach VdS Klasse C (gemäß VdS-Richtlinie 2311) eingesetzt werden.
  • Alle erforderlichen Türen, Fenster und sonstige geschützte Öffnungen SOLLTEN über die Einbruchmeldeanlage auf Verschluss, Verriegelung und Durchbruch überwacht werden.
  • Vorhandene Fenster SOLLTEN stets geschlossen sein.
  • Die Widerstandsklasse von raumbildenden Teilen, Fenstern und Türen SOLLTE dem Sicherheitsbedarf des Raumes angepasst werden.
  • Die Qualität der Schlösser, Schließzylinder und Schutzbeschläge SOLLTE der Widerstandsklasse der Tür entsprechen.

INF.5.A21 ENTFALLEN (H)

  • Diese Anforderung ist entfallen.

INF.5.A22 Redundante Auslegung der Stromversorgung [Planer] (H)

  • Die Stromversorgung SOLLTE durchgängig vom Niederspannungshauptverteiler (NSHV) bis zum Verbraucher im Raum für technische Infrastruktur zweizügig sein.
  • Diese Stromversorgungen SOLLTEN sich in getrennten Brandabschnitten befinden.
  • Der NSHV SOLLTE betriebsredundant ausgelegt sein.

INF.5.A23 Netzersatzanlage [Planer, Haustechnik, Wartungspersonal] (H)

  • Die Energieversorgung der Institution SOLLTE um eine Netzersatzanlage (NEA) ergänzt werden.
  • Der Betriebsmittelvorrat einer NEA SOLLTE regelmäßig kontrolliert werden.
  • Die NEA SOLLTE außerdem regelmäßig gewartet werden.
  • Bei diesen Wartungen SOLLTEN auch Belastungs- und Funktionstests sowie Testläufe unter Last durchgeführt werden.

INF.5.A24 Lüftung und Kühlung [Planer, Haustechnik, Wartungspersonal] (H)

  • Die Lüftungs- und Kühltechnik SOLLTE betriebsredundant ausgelegt werden.
  • Es SOLLTE sichergestellt werden, dass diese Anlagen regelmäßig gewartet werden.
  • Bei sehr hohem Schutzbedarf SOLLTE auch eine Wartungsredundanz vorhanden sein.

INF.5.A25 Erhöhter Schutz vor Schädigung durch Brand und Rauchgase [Planer] (H)

  • Raumbildende Teile sowie Türen, Fenster und Lüftungsklappen SOLLTEN Feuer und Rauch für mindestens 90 Minuten standhalten.
  • Die Zuleitungen SOLLTEN einen Funktionserhalt von mindestens 90 Minuten gewährleisten.
  • Bei sehr hohem Schutzbedarf SOLLTE die Raumhülle wie ein eigener Brandabschnitt ausgebildet sein.
  • In vorhandenen Lüftungskanälen SOLLTEN Brandschutzklappen eingebaut werden, die über Rauchmelder angesteuert werden.
  • Trassen SOLLTEN bis zum Eintritt in den Raum in getrennten Brandabschnitten geführt werden.
  • Bei sehr hohem Schutzbedarf SOLLTE ein Brandfrühesterkennungssystem und eine automatische Löschanlage vorhanden sein.
  • Brand- und Rauchmelder SOLLTEN an die Brandmelderzentrale angeschlossen sein.
  • Das Brandfrühesterkennungssystem und die automatische Löschanlage SOLLTEN an die zweizügige Stromversorgung mit USV und NEA angebunden sein.

INF.5.A26 Überwachung der Energieversorgung [Planer, Haustechnik] (H)

  • Es SOLLTEN geeignete Überwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden, die unzulässig hohe Ströme auf dem Schutzleitersystem und damit auf Leitungsschirmen sowie potenziell störende Oberschwingungen erfassen und an geeigneter Stelle zur Nachverfolgung und Behebung anzeigen können.